Reparaturbestimmungen

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Europaletten, die nicht dem in den Tauschkriterien vorgegebenen Zustand entsprechen, müssen nach UIC 435-4 repariert werden.

Die Reparatur von Europaletten ist nur mit einer Lizenz von der EPAL möglich.
Die Reparatur von Europaletten ohne Zulassung durch die EPAL wird juristisch verfolgt.
 

Es dürfen nur maßhaltige Teile gemäß UIC 435-2 und UIC 435-4 verwendet werden.
Die reparierte Europalette muß nach der Reparatur wieder die gleichen technischen Eigenschaften wie eine neue Europalette aufweisen.

 

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